Ratgeber · WEG-Verwaltung
Eigentümerversammlung vorbereiten: Einladung, Fristen und Tagesordnung

Eine Eigentümerversammlung scheitert selten am Abend selbst. Sie scheitert an der Vorbereitung: Die Einladung ging zwei Tage zu spät raus. Ein Tagesordnungspunkt hieß „Sanierung Dach“ – ohne jeden Beschlusstext. Die Angebote lagen erst auf dem Tisch, als die Diskussion schon lief. Jeder dieser Punkte ist ein Ansatz für eine Anfechtung – und jede Anfechtung kostet Sie mehr Zeit als die gesamte Vorbereitung.
Dieser Artikel führt Sie durch die Vorbereitung in der Reihenfolge, in der sie im Kalender steht: Termin, Rückwärtsplanung, Tagesordnung, Einladung, Unterlagen, Vollmachten, Versammlungstag.
Wann die Versammlung stattfinden muss
Der Verwalter muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Ein festes Datum schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis hat sich das erste Halbjahr eingebürgert, weil dann die Jahresabrechnung des Vorjahres vorliegt und der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr noch Wirkung entfaltet.
Wenn Sie viele Gemeinschaften betreuen, ist die Terminplanung das eigentliche Nadelöhr. Zwanzig Gemeinschaften zwischen März und Juni bedeuten zwanzig Einladungen, zwanzig Abrechnungen und zwanzig Wirtschaftspläne im gleichen Zeitfenster. Verteilen Sie die Termine über das Jahr, soweit die Gemeinschaftsordnung das zulässt. Eine Versammlung im Oktober ist besser als eine schlecht vorbereitete im Mai.
Außerordentliche Versammlungen kommen hinzu, wenn eine dringende Entscheidung ansteht oder wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer sie unter Angabe des Zwecks verlangt. Auch dafür gilt die normale Ladungsfrist – außer in echten Eilfällen, die Sie dokumentieren sollten.
Die Ladungsfrist – und warum Sie rückwärts planen sollten
Die Einladung muss den Eigentümern mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Entscheidend ist der Zugang, nicht der Poststempel. Rechnen Sie bei Briefversand also zwei bis drei Werktage Postlauf dazu und schlagen Sie bei Auslandsadressen großzügig auf.
Der Tag der Absendung zählt nicht mit, der Versammlungstag ebenfalls nicht. Wer am 12. Mai einlädt, kann frühestens am 3. Juni tagen – und das nur, wenn die Einladung am 12. Mai nachweislich zugegangen ist. Planen Sie lieber vier Wochen ein. Der Puffer kostet nichts und rettet im Zweifel den gesamten Abend.
Eine bewährte Rückwärtsplanung sieht so aus:
- Acht Wochen vorher: Termin und Raum festlegen, Beiratsgespräch führen, offene Themen sammeln.
- Sechs Wochen vorher: Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan fertigstellen, Angebote für geplante Maßnahmen einholen.
- Fünf Wochen vorher: Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen formulieren und mit dem Beirat abstimmen.
- Vier Wochen vorher: Einladung mit allen Anlagen versenden.
- Eine Woche vorher: Vollmachten sichten, Anwesenheitsliste vorbereiten, Beschlussvorlagen final durchgehen.
Der größte Zeitfresser in dieser Kette ist fast immer die Abrechnung. Wenn Sie die Buchhaltung unterjährig sauber führen, verschiebt sich der Startpunkt nach hinten – und Ihr März wird erträglich.
LesetippNebenkostenabrechnung erstellen: Schritt für Schritt für VerwalterWas in die Einladung gehört – und was nicht
Die Einladung muss in Textform erfolgen. E-Mail genügt, wenn die Gemeinschaft das beschlossen hat oder die Gemeinschaftsordnung es zulässt und Sie eine Adresse des Eigentümers haben. Papier bleibt der sichere Weg bei Eigentümern, die keine Mailadresse hinterlegt haben. Mischbetrieb ist völlig in Ordnung: Wer digital empfangen will, bekommt digital, alle anderen per Post.
Zwingend in die Einladung gehören:
- Bezeichnung der Gemeinschaft und des Objekts
- Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung
- die vollständige Tagesordnung mit nummerierten Punkten
- Hinweis auf die Vertretungsregelung und ein Vollmachtsformular
- Angaben dazu, wo und wann Unterlagen eingesehen werden können
- Unterschrift beziehungsweise Absenderkennung des Verwalters
Nicht in die Einladung gehört alles, was Stimmung macht, statt zu informieren. Kommentare zu einzelnen Eigentümern, Bewertungen strittiger Themen oder Vorverurteilungen haben in einer Ladung nichts verloren. Sie liefern nur Munition für die Diskussion.
Adressieren Sie an jeden eingetragenen Eigentümer. Bei mehreren Eigentümern einer Einheit – Ehepaare, Erbengemeinschaften – gilt: Solange kein gemeinsamer Vertreter benannt ist, laden Sie alle. Veraltete Adressen sind ein klassischer Ladungsfehler. Prüfen Sie den Bestand einmal im Jahr, am besten direkt nach dem Jahreswechsel.
Die Tagesordnung entscheidet, ob Beschlüsse halten
Jeder Eigentümer muss anhand der Tagesordnung erkennen können, worüber abgestimmt wird – und ob sich die Teilnahme für ihn lohnt. Das ist der Maßstab. „Dach“ erfüllt ihn nicht. „Beschluss über die Sanierung der Dachfläche Haus B gemäß Angebot der Firma X vom 14.03.2026, Auftragssumme 86.400 Euro brutto, Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage“ erfüllt ihn.
Formulieren Sie zu jedem Punkt, über den abgestimmt werden soll, einen ausformulierten Beschlussvorschlag. Das hat drei Vorteile: Die Eigentümer wissen vorher, worum es geht. Die Diskussion bleibt am Thema. Und Sie müssen am Abend keinen Beschlusstext improvisieren, während zwanzig Leute zuschauen.
Der Punkt „Verschiedenes“
Unter „Verschiedenes“ dürfen Sie reden, aber nicht beschließen. Ein dort gefasster Beschluss ist anfechtbar, weil er nicht angekündigt war. Nutzen Sie den Punkt für Informationen, Hinweise und Themen, die Sie für die nächste Versammlung aufnehmen. Wenn in der Diskussion ein echter Beschlussbedarf auftaucht, notieren Sie ihn als Tagesordnungspunkt für das nächste Mal oder prüfen Sie einen Umlaufbeschluss.
Eine Reihenfolge, die funktioniert
Beginnen Sie mit Formalien und Jahresabrechnung, danach Wirtschaftsplan, danach Entlastung, danach die großen Sachthemen, zum Schluss Informationen. Die anstrengenden Diskussionspunkte gehören in die erste Hälfte, solange noch alle da sind und niemand auf die Uhr sieht. Eine Versammlung, bei der um 22 Uhr über eine Fassadensanierung abgestimmt wird, produziert schlechte Beschlüsse.
Welche Unterlagen Sie mitschicken sollten
Rechtlich müssen Sie nicht alle Unterlagen mit der Einladung versenden; es genügt grundsätzlich, Einsicht zu gewähren. Praktisch ist das ein Fehler. Jede Unterlage, die erst am Abend auf den Tisch kommt, verlängert die Versammlung um mindestens zwanzig Minuten und erzeugt Misstrauen.
Schicken Sie mit: Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen, Wirtschaftsplan, Entwicklung der Erhaltungsrücklage, alle Angebote zu Beschlussvorschlägen, den Bericht des Verwaltungsbeirats zur Belegprüfung. Bei umfangreichen Anlagen reicht ein Link ins Eigentümerportal, wenn die Gemeinschaft digital unterwegs ist – Papier bekommt dann, wer es braucht.
Für größere Maßnahmen gilt: mindestens drei Vergleichsangebote. Nicht weil es ein Gesetz verlangt, sondern weil ordnungsmäßige Verwaltung eine nachvollziehbare Auswahl voraussetzt. Ein Beschluss über eine sechsstellige Maßnahme auf Basis eines einzigen Angebots ist angreifbar.
Vollmachten, Vertretung und Beschlussfähigkeit
Seit der WEG-Reform ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig – unabhängig davon, wie viele Miteigentumsanteile vertreten sind. Die alte Zweitversammlung mit halbierter Einladungsfrist ist damit Geschichte. Für Sie heißt das: Der Abend findet statt, auch wenn nur fünf von dreißig Eigentümern erscheinen.
Das macht Vollmachten nicht unwichtig, im Gegenteil. Je kleiner die Präsenz, desto größer das Gewicht jeder einzelnen Stimme – und desto eher entsteht hinterher der Eindruck, eine Minderheit habe über alle entschieden. Legen Sie der Einladung immer ein Vollmachtsformular bei und weisen Sie auf Beschränkungen in der Gemeinschaftsordnung hin. Manche Ordnungen lassen nur Vertretung durch andere Eigentümer, den Verwalter oder Angehörige zu.
Prüfen Sie Vollmachten vor Beginn, nicht während der ersten Abstimmung. Eine Liste mit Name, Einheit, Miteigentumsanteilen, Stimmrecht und Vertreter spart am Abend zehn Minuten Suchen. Bei Stimmrechtsausschlüssen – etwa wenn über ein Rechtsgeschäft mit einem Eigentümer abgestimmt wird – klären Sie das vorher und nicht im Streit.
| Eigentümer insgesamt | 24 |
| Anwesend persönlich | 9 |
| Vertreten durch Vollmacht | 5 |
| Stimmberechtigt im Raum | 14 |
| Einfache Mehrheit (mehr Ja als Nein) | 8 Ja-Stimmen genügen |
| Beschlussfähigkeit | gegeben, unabhängig von der Anzahl |
Die fünf häufigsten Vorbereitungsfehler
Diese Fehler sehen wir in der Praxis immer wieder – und alle fünf sind vermeidbar, ohne mehr Zeit zu investieren.
- Zugang nicht nachweisbar: Versand per einfacher Mail ohne Protokoll. Dokumentieren Sie Versandzeitpunkt und Empfänger je Einheit.
- Unbestimmte Tagesordnungspunkte: Ohne Beschlusstext weiß niemand, worüber abgestimmt wird – und der Beschluss ist angreifbar.
- Beschluss unter „Verschiedenes“: klassischer Anfechtungsgrund, auch bei einstimmiger Zustimmung der Anwesenden.
- Angebote erst am Abend: Die Eigentümer können die Entscheidung nicht vorbereiten, die Diskussion ufert aus.
- Veralteter Eigentümerbestand: Nach einem Verkauf wurde der Erwerber nicht eingepflegt und deshalb nicht geladen.
Ein sechster Punkt gehört eigentlich dazu: Räume, die zu klein sind. Wenn eine Gemeinschaft mit 40 Einheiten im Hinterzimmer einer Gaststätte tagt und zwölf Leute stehen müssen, ist das kein Rechtsfehler, aber es kostet Sie jede Souveränität in der Moderation.
So bereiten Sie den Versammlungstag selbst vor
Kommen Sie 45 Minuten vorher. Prüfen Sie Bestuhlung, Licht und Technik. Legen Sie die Anwesenheitsliste aus und erfassen Sie Eintreffende und Vollmachten sofort, nicht gesammelt. Wer erst nach dem dritten Tagesordnungspunkt eintrifft, muss in der Liste mit Uhrzeit vermerkt werden, sonst stimmen die Stimmzahlen in der Niederschrift nicht.
Halten Sie für jeden Beschlusspunkt den Text ausformuliert bereit, am besten sichtbar auf einer Leinwand oder einem Bildschirm. Wenn über eine geänderte Fassung abgestimmt wird, lesen Sie sie vor dem Abstimmen vollständig vor und protokollieren Sie den finalen Wortlaut. Ein Beschluss, dessen Text später niemand mehr rekonstruieren kann, ist ein Problem für die nächsten Jahre.
Planen Sie direkt nach der Versammlung 30 Minuten für die Niederschrift ein. Beschlüsse, die noch am selben Abend bei den Eigentümern sind, verhindern die Hälfte aller Rückfragen und Gerüchte. Die Anfechtungsfrist läuft ohnehin ab Beschlussfassung – je früher alle den Wortlaut haben, desto sachlicher bleibt die Diskussion danach.
Und notieren Sie die Folgeaufgaben sofort: Wer holt welches Angebot ein, wer beauftragt, bis wann? Beschlüsse ohne Umsetzungsliste sind der häufigste Tagesordnungspunkt der nächsten Versammlung – nämlich als Beschwerde.
Checkliste zum Abhaken
- Termin, Raum und Uhrzeit festgelegt, Raumgröße passt zur Anzahl der Einheiten.
- Eigentümerbestand aktuell, alle Eigentumswechsel eingepflegt.
- Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan fertig und geprüft.
- Beirat hat Belege geprüft, Bericht liegt vor.
- Tagesordnung nummeriert, zu jedem Beschlusspunkt ein ausformulierter Vorschlag.
- Angebote eingeholt, mindestens drei bei größeren Maßnahmen.
- Einladung mit Anlagen und Vollmachtsformular spätestens vier Wochen vorher versandt.
- Zugang je Eigentümer dokumentiert.
- Anwesenheits- und Stimmliste mit Miteigentumsanteilen vorbereitet.
- Vollmachten vorab gesichtet, Stimmrechtsausschlüsse geklärt.
- Beschlusstexte für den Abend vorbereitet, Technik getestet.
- Niederschrift und Versand der Beschlüsse unmittelbar nach der Versammlung eingeplant.
Wenn Sie diese zwölf Punkte abhaken können, ist die Versammlung vorbereitet. Alles Weitere ist Moderation – und die fällt deutlich leichter, wenn die Formalien sitzen.
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung für die Praxis der WEG-Verwaltung und ersetzt keine Rechtsberatung. Gemeinschaftsordnungen, Altbeschlüsse und die Rechtsprechung im Einzelfall können zu abweichenden Ergebnissen führen; lassen Sie strittige Konstellationen anwaltlich prüfen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung genau?
Die Einladung muss den Eigentümern mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zugehen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit. Maßgeblich ist der Zugang, nicht die Absendung – bei Briefversand müssen Sie den Postlauf einrechnen. In der Praxis sollten Sie vier Wochen vorher versenden, damit Verzögerungen die Frist nicht reißen.
Darf ich die Einladung per E-Mail verschicken?
Die Einladung muss in Textform erfolgen, und E-Mail erfüllt die Textform. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaft den elektronischen Versand beschlossen hat oder die Gemeinschaftsordnung ihn zulässt und Ihnen eine Mailadresse des Eigentümers vorliegt. Eigentümer ohne hinterlegte Adresse laden Sie weiterhin per Post, ein Mischbetrieb ist zulässig.
Ist die Versammlung beschlussfähig, wenn nur wenige Eigentümer kommen?
Ja. Seit der WEG-Reform ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer oder der vertretenen Miteigentumsanteile. Eine Zweitversammlung mit verkürzter Frist gibt es dafür nicht mehr. Umso wichtiger ist, dass die Tagesordnung vorab klar erkennen lässt, worüber entschieden wird.
Kann unter dem Punkt „Verschiedenes“ abgestimmt werden?
Nein. Unter „Verschiedenes“ dürfen Themen besprochen, aber keine Beschlüsse gefasst werden, weil sie nicht ordnungsgemäß angekündigt waren. Ein dort gefasster Beschluss ist anfechtbar, selbst wenn alle Anwesenden zustimmen. Nehmen Sie das Thema stattdessen in die nächste Tagesordnung auf oder prüfen Sie einen Umlaufbeschluss.
Müssen Jahresabrechnung und Angebote mit der Einladung verschickt werden?
Rechtlich genügt es grundsätzlich, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Praktisch sollten Sie Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und alle Angebote zu Beschlussvorschlägen mitsenden oder im Eigentümerportal bereitstellen. Das verkürzt die Versammlung deutlich und nimmt dem Vorwurf die Grundlage, die Eigentümer hätten sich kein Bild machen können.


